Die im Deutschen Corporate Governance Kodex definierte Empfehlung hinsichtlich des Selbstbehalts bei einer Directors & Officers-Versicherung (D&O) hat die Gesellschaft bis zum 31. März 2010 in der Weise eingehalten, dass Bayer persönliche Verpflichtungserklärungen der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder eingeholt hat. Diesen zufolge tragen Vorstandsmitglieder, die der Gesellschaft oder Dritten durch ihre Tätigkeit nach Maßstäben des deutschen Rechts grob fahrlässig Schaden zufügen, diesen Schaden bis zur Höhe der Hälfte ihrer jeweiligen Gesamtvergütung im Jahr der Verursachung des Schadens. Für Mitglieder des Aufsichtsrats galt bis zum 31. März 2010, dass diese einen nach Maßstäben des deutschen Rechts grob fahrlässig verursachten Schaden aufgrund ihrer Tätigkeit selbst bis zur Höhe des variablen Anteils ihrer jeweiligen Vergütung als Aufsichtsrat im Jahr der Schadensverursachung zu tragen hatten.
Bei der am 01. April 2010 erfolgten Verlängerung der D&O-Versicherung für die Mitglieder des Vorstands hat die Gesellschaft einen Selbstbehalt in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe vorgesehen. Für die Mitglieder des Aufsichtsrats wurde ebenfalls ab dem 01. April 2010 ein Selbstbehalt in der vom Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlenen Höhe vorgesehen. Damit wurden die vorstehend beschriebenen Selbstverpflichtungserklärungen ab dem 01. April 2010 hinfällig.